Satzung
§1 (Namen, Sitz)
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Evangelischen St.-Andreaskirche Ostönnen
e.V.“. Er hat seinen Sitz in Soest-Ostönnen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 (Zweck)
Der Verein verfolgt den Zweck im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung und zwar durch Förderung der Renovierung, Restaurierung und Erhaltung der
Evangelischen St. Andreas-Kirche, auch im Interesse der Erhaltung des Ostönner Dorfbildes.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden jährlich im
voraus eingezogen. Die Mitgliedschaft wird durch Tod oder durch Austrittserklärung beendet.
Der Austritt kann jeweils zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand
erfolgen.
§4 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2.
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer. Zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils der/die Vorsitzende und sein
Stellvertreter oder die weiteren Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird
auf jeweils drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§7 (Beirat)
Dem Vorstand kann ein Beirat zur Seite gestellt werden, in den bis zu sechs Personen gewählt
werden können. Die Wahl erfolgt durch den Vorstand auf jeweils zwei Jahre. Der Beirat ist vom
Vorstand mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Der Vorstand hat ihn über
die Vereinsangelegenheiten laufend zu unterrichten und bei allen wichtigen Fragen seinen Rat
einzuholen.
§8 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal einzuberufen. Die Einladung erfolgt
durch Aushang im Schaukasten an der St. Andreas-Kirche, Kirchplatz, Ostönnen mit mindestens
zwei Wochen Frist. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein
Zehntel der Mitglieder dies durch einen schriftlichen, begründeten Antrag verlangt. In diesem
Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
§9 (Niederschrift)
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem
Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer
zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§10 (Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Mitgliederversammlung)
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen
Geschäftsbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung hat die Jahresrechnung des
Geschäftsführers entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu entschließen.
Die Mitgliederversammlung wählt für das jeweilige Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, jedoch
mit 3/4 der anwesenden Mitglieder die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins. Beim Ausscheiden erfolgt keine Auszahlung der geleisteten Beträge. Kein
Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Das nach Auflösung verbleibende Vermögen des Vereins wird der
Evangelischen St. Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen für Renovierung, Instandsetzung und
Pflege der St. Andreas-Kirche zur Verfügung gestellt.