Hier steht das "Kleingedruckte"

Satzung

 

§1 (Namen, Sitz)
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Evangelischen St.-Andreaskirche Ostönnen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Soest-Ostönnen.

§2 (Zweck)
Der Verein verfolgt den Zweck im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung der Renovierung, Restaurierung und Erhaltung der Evangelischen St. Andreas-Kirche, auch im Interesse der Erhaltung des Ostönner Dorfbildes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 (Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden jährlich im voraus eingezogen. Die Mitgliedschaft wird durch Tod oder durch Austrittserklärung beendet. Der Austritt kann jeweils zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

§4 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils der/die Vorsitzende sowie ein weiterer Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigt. Bei deren Verhinderung treten jeweils deren Stellvertreter an ihre Stelle. Der Vorstand wird auf jeweils drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.

§7 (Beirat)
Dem Vorstand kann ein Beirat zur Seite gestellt werden, in den bis zu sechs Personen gewählt werden können. Die Wahl erfolgt durch den Vorstand auf jeweils zwei Jahre. Der Beirat ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Der Vorstand hat ihn über die Vereinsangelegenheiten laufend zu unterrichten und bei allen wichtigen Fragen seinen Rat einzuholen.

§8 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch die ortsübliche Presse und durch Kanzelabkündigung in der St. Andreas-Kirche mit mindestens zwei Wochen Frist. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies durch einen schriftlichen, begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

§9 (Niederschrift)
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§10 (Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Mitgliederversammlung)
Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung hat die Jahresrechnung des Geschäftsführers entgegenzunehmen und über die Entlastung des Vorstandes zu entschließen. Die Mitgliederversammlung wählt für das jeweilige Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, jedoch mit 3/4 der anwesenden Mitglieder die Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Beim Ausscheiden erfolgt keine Auszahlung der geleisteten Beträge. Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das nach Auflösung verbleibende Vermögen des Vereins wird der Evangelischen St. Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen für Renovierung, Instandsetzung und Pflege der St. Andreas-Kirche zur Verfügung gestellt.

Soest-Ostönnen, den 10. September 1997